Sprungziele

Der Winter steht vor der Tür

    Der Winter steht vor der Tür

    Allgemeines
    Die Stadt Ludwigsstadt ist für den Winterdienst der Ortsstraßen gut gerüstet.
    Es stehen drei Fahrzeuge zur Verfügung, um die Ortsstraßen von Schnee und Eis zu befreien.
    Bei starken und anhaltenden Schneefällen bitten wir jedoch um Verständnis, dass unsere Kapazitäten begrenzt sind und wir nicht überall sofort an Ort und Stelle sein können.

    Der Winterdienst konzentriert sich dann gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Bereiche mit der höchsten Priorität. Dazu zählen verkehrswichtige und gefährliche Straßenabschnitte, unter anderem Rettungswege, Hauptverkehrswege, Steigungen und Brücken oder Kreuzungsbereiche.

    Die Stadt Ludwigsstadt bittet alle Verkehrsteilnehmer den Winterdienstfahrzeugen Vorrang einzuräumen. Falsch geparkte Fahrzeuge erschweren häufig die Winterdiensträumung, das kostet wertvolle Zeit!
    Nur wenn der Winterdienst und alle Verkehrsteilnehmer gut zusammenarbeiten, kann die Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden.

    Räum- und Streupflicht
    Für das Räumen und Streuen der Gehwege im gesamten Ortsgebiet bei Schnee und Glätte sind die Anlieger bzw. Grundstückseigentümer verantwortlich.
    Die Stadt Ludwigsstadt besteht auf einer konsequenten Räumung und Streuung der Gehwege und -bahnen, da sonst die Fußgänger im Winter unzumutbar behindert werden.

    Gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Geh-bahnen im Winter in der Stadt Ludwigsstadt vom 29.07.2010 besteht eine Räum- und Streupflicht für die Anlieger an öffentlichen Straßen, bei mehreren hintereinander erschlossenen Anwesen sowohl für die Vorder- wie Hinterlieger. Diese haben den abgegrenzten Gehweg oder die dem Fußgängerverkehr dienende Straßen-fläche vor ihrem Anwesen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei Eckgrundstücken sind diese Arbeiten in beiden an das Grundstück angrenzenden Straßen durchzuführen. Diese Sicherungsarbeiten sind an Werktagen spätestens ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen spätestens ab 8:00 Uhr durchzuführen und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

    Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind dabei neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Gegebenenfalls muss das Räumgut zu einer Stelle transportiert werden, wo eine solche Lagerung möglich ist. Dagegen kann es nicht hingenommen werden, dass Schnee- und Eisreste auf die Fahrbahn geworfen werden. Auch müssen Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freigehalten werden. Die Verwendung von Tausalz soll aus Umweltschutzgründen unterbleiben.

    Die betreffende Verordnung der Stadt Ludwigsstadt sieht bei erheblichen und unbilligen Härten die Möglichkeit einer Befreiung vor, die jedoch nur auf Antrag von der Stadt Ludwigsstadt ausgesprochen würde. Diese Härte muss aber im Grundstück oder in dessen Lage begründet sein (z. B. große landwirtschaftlich genutzte Fläche), Gründe in der Person des Räumpflichtigen (z. B. Gehbehinderung etc.) kommen für eine Befreiung nicht in Betracht, da jeder Anlieger die Räumpflicht gegen Entgelt durch Dritte
    (z. B. Nachbarn) erledigen lassen kann.

    Dagegen kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Neben einem Bußgeld kann eine solche Nachlässigkeit jedoch auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn infolge der Schnee- oder Eisglätte Fußgänger zu Schaden kommen.

    Schäden, die durch den städtischen Winterdienst bzw. durch externe Winterdienstfahrzeuge verursacht wurden, sind umgehend der Stadt Ludwigsstadt zu melden. Spätere Schadensmeldungen, die nach Ablauf der Winterdienstsaison gemeldet werden, können nicht anerkannt werden.

    Alle Nachrichten

    De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

    Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

    Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.