Der Winter steht vor der Tür - Räum- und Streupflicht
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Für das Räumen und Streuen der Gehwege im gesamten Ortsgebiet bei Schnee und Glätte sind die Anlieger bzw. Grundstückseigentümer verantwortlich...
Der Winter steht vor der Tür - Räum- und Streupflicht
Für das Räumen und Streuen der Gehwege im gesamten Ortsgebiet bei Schnee und Glätte sind die Anlieger bzw. Grundstückseigentümer verantwortlich.
Die Stadt Ludwigsstadt besteht auf einer konsequenten Räumung und Streuung der Gehwege und -bahnen, da sonst die Fußgänger im Winter unzumutbar behindert werden.
Gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Geh-bahnen im Winter in der Stadt Ludwigsstadt vom 29.07.2010 besteht eine Räum- und Streupflicht für die Anlieger an öffentlichen Straßen, bei mehreren hintereinander erschlossenen Anwesen sowohl für die Vorder- wie Hinterlieger. Diese haben den abgegrenzten Gehweg oder die dem Fußgängerverkehr dienende Straßenfläche vor ihrem Anwesen von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei Eckgrundstücken sind diese Arbeiten in beiden an das Grundstück angrenzenden Straßen durchzuführen. Diese Sicherungsarbeiten sind an Werktagen spätestens ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen spätestens ab 8:00 Uhr durchzuführen und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind dabei neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Gegebenenfalls muss das Räumgut zu einer Stelle transportiert werden, wo eine solche Lagerung möglich ist. Dagegen kann es nicht hingenommen werden, dass Schnee- und Eisreste auf die Fahrbahn geworfen werden. Auch müssen Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freigehalten werden. Die Verwendung von Tausalz soll aus Umweltschutzgründen unterbleiben.
Die betreffende Verordnung der Stadt Ludwigsstadt sieht bei erheblichen und unbilligen Härten die Möglichkeit einer Befreiung vor, die jedoch nur auf Antrag von der Stadt Ludwigsstadt ausgesprochen würde. Diese Härte muss aber im Grundstück oder in dessen Lage begründet sein (z. B. große landwirtschaftlich genutzte Fläche), Gründe in der Person des Räumpflichtigen (z. B. Gehbehinderung etc.) kommen für eine Befreiung nicht in Betracht, da jeder Anlieger die Räumpflicht gegen Entgelt durch Dritte
(z. B. Nachbarn) erledigen lassen kann.
Dagegen kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Neben einem Bußgeld kann eine solche Nachlässigkeit jedoch auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn infolge der Schnee- oder Eisglätte Fußgänger zu Schaden kommen.
Schäden, die durch den städtischen Winterdienst bzw. durch externe Winterdienstfahrzeuge verursacht wurden, sind umgehend der Stadt Ludwigsstadt zu melden. Spätere Schadensmeldungen, die nach Ablauf der Winterdienstsaison gemeldet werden, können nicht anerkannt werden.