Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer ist der Gemeingebrauch im WHG § 25 und im BayWG Art. 18 geregelt. Soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist, kann z. B. Wasser in geringen Mengen mit Handgefäßen geschöpft werden.
Grundsätzlich ist die Entnahme geringer Mengen mittels Pumpe durch die unmittelbaren Anlieger möglich, wenn es ausschließlich zum Tränken von Vieh oder für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft dient und auch nur dann, wenn es zu keiner nachteiligen Veränderung der Eigenschaft des Wassers, zu keiner Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und zu keiner wesentlichen Verminderung der Wasserführung führt. Dies ist nur bei Gewässern mit großer Wasserführung möglich.